Die griechische Gesetzgebung bietet Nicht-EU-Bürgern und deren Familienangehörigen die Möglichkeit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis durch den Kauf einer Immobilie, deren Wert 250.000 € übersteigt
Die Aufenthaltserlaubnis kann im Fünfjahresrhythmus unbegrenzt verlängert werden, solange das Immobilieneigentum beim Anleger bleibt.
Nach sieben Jahren kontinuierlichen Wohnsitzes können die Anleger die griechische Staatsbürgerschaft beantragen.
Griechische Aufenthaltserlaubnis:
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Aufenthaltsgenehmigung beim Kauf eines Hauses
A. Ständige Aufenthaltserlaubnis des Investors - Immobilieneigentümer
Auf Beschluss des Generalsekretärs der dezentralen Verwaltung wird eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, vorbehaltlich einer Verlängerung, einem Drittstaatsangehörigen erteilt, der
(a) befugt ist mit jeder Art von Visum in das Land einzureisen oder wenn er seinn rechtmäßigen Wohnsitz im Land hat, auch wenn die Art der Aufenthaltserlaubnis, die er besitzt, keine Änderung des Zwecks erlaubt.
(b) selber das Eigentum und den Besitz von Immobilien in Griechenland hat. Bei Miteigentum im Wert von 250.000 Euro wird das Aufenthaltsrecht nur gewährt, wenn die Eigentümer der Immobilie Ehegatten mit unteilbaren Anteilen an der Immobilie sind. In allen anderen Fällen von Miteigentum wird das Aufenthaltsrecht nur gewährt, wenn der Miteigentumsanteil jedes Miteigentümers 250.000 Euro beträgt.
c) Eigentum und Besitz von Immobilien in Griechenland über eine juristische Person, deren Anteile sich vollständig im Besitz von ihm befinden, innehat.
(d) eine Vereinbarung über die Vermietung von Hotelunterkünften oder möblierten Ferienanlagen in Beherbergungsbetrieben für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 getroffen hat; 2 des Gesetzes 4002/2011 (Staatsanzeiger 1, Nr. 180).
(e) hat ein Time-Sharing-Abkommen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 1652/1986 "Time-Sharing-Abkommen und damit zusammenhängende Fragen" (Government Gazette 1, Nr. 167) in der geltenden Fassung geschlossen.
B. Erteilung und Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis für Investitionstätigkeit
Die Einreise und der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen ist in Griechenland gestattet um Investitionen zu tätigen, die sich positiv auf die nationale Entwicklung und Wirtschaft auswirken.
Abhängig von der Höhe und den Merkmalen der Investition können bis zu zehn Drittstaatsangehörige für die Durchführung und den Betrieb der Investition in das Land einreisen und sich dort aufhalten, einschließlich der Investoren.
Lesen Sie mehr Details: https://www.enterprisegreece.gov.gr/en/greece-today/living-in-greece-/residence-permits
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